Satzung
Gartenbauverein Asbach-Randelsried-Thalhausen e.V.
gemeinnützig anerkannter Verein
Fassung: September 1997
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen Gartenbauverein Asbach-Randelsried-Thalhausen e.V.. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet Altomünster und Umgebung. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Altomünster. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dachau eingetragen.
§ 2: Zweck des Vereins:
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein
bezweckt im Rahmen der Gartenkultur und der Landespflege die Förderung des Umweltschutzes zur
Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein unterstützt
insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der
Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. Der Verein bezweckt ferner die Erhaltung
vorhandener schutzwürdiger Naturgebilde sowie der kunst- und kulturgeschichtlich wertvollen Bau-
und Bodendenkmäler.
2. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes
„ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3: Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4: Ausscheiden aus dem Verein:
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Ableben.
2. durch Austritt.
Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist
daher voll zu entrichten. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein
Vermögen.
3. durch Ausschluß
§ 5: Ausschluß:
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen einer unehrenhaften Handlung
2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlußfassung ist dem auszuschließendem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, daß der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Widerspruch an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§ 6: Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder haben das Recht:
1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
3. beim Verein Anträge zu stellen.
§ 7: Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
1. die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
2. die Satzung des Vereins zu befolgen.
3. sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
§ 8: Organe des Vereins:
1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vereinsleitung
c) den Vorstand
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des Bezirksverbandes Oberbayern für Gartenbau und Landespflege und des Kreisverbandes Dachau für Gartenbau und Landespflege
§ 9: Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftes der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
§ 10: Einberufung der Mitgliederversammlung:
Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder. Sie muß mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung ausgeführt werden. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluß fassen.
§ 11: Durchführung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vorsitzende. Ist dieser auch verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12: Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des
Vorstandes und des Vereinskassiers.
2. Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes.
3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages.
4. Die Wahl der Vereinsleitung ( § 13 )
6. Die Wahl der Rechnungsprüfer.
7. Die Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Die Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.
9. Das Verbescheiden von Beschwerden gegen die Vereinsleitung.
10. Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13: Vereinsleitung:
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1.Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zu schulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
§ 14: Beschlußfassung in der Vereinsleitung:
Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15: Aufgaben der Vereinsleitung:
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:
1. Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes
2. Die Vorprüfung des Kassenberichtes.
3. Die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr. der Vorschlag über die
Höhe des Vereinsbeitrages
5. Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
6. Die Verabschiedung von Widersprüchen nach § 3 und § 5.
§ 16: Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Ausgaben gewährt werden.
Der 1. und 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben je die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
§ 17: Aufgaben des Vorstandes.
Vereinsintern gilt, daß der 1. und 2. Vorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 500.- vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1. Vereinsvorsitzende, beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. Er gibt dem Schriftführer Anweisung, daß über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften erfolgen und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird.
§ 18: Betriebsmittel:
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft:
1. durch Mitgliederbeiträge
2. durch Spenden und sonstige Zuwendungen
3. durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag:
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände.
§ 20: Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21: Aufgaben des Kassiers:
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu
tätigen und sachgemäß zu verbuchen.
2. Die Jahresrechnung nach Jahresschluß so zeitig zu fertigen, daß sie der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten
4. die Mitgliederbeiträge einzuziehen.
5. Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.
§ 22: Aufgaben des Schriftführers:
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresschluß den Tätigkeitsbericht so zeitig, daß er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 23: Satzungsänderung – Auflösung des Vereins:
1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung
ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen
mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden.
2. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Drei -viertel- Mehrheit der bei der
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
an die Gemeinde Altomünster, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.
§ 24: Inkrafttreten der Satzung:
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
30. September 1997
Datum 1. Vorsitzende